Förderverein

Evangelische Christuskirche Altendorf e. V.

Altendorf und (Kirchen-) Musik sind seit Jahrzehnten untrennbar miteinander verbunden. Zahlreiche Konzerte in der Christuskirche, die nicht nur den Gemeindemitgliedern, sondern allen Kunst- und Kulturinteressierten angeboten werden, sprechen für sich. Neben Orgel- und Kammermusik tragen die Kantorei, der Frauen- und der Posaunenchor sowie das Blockflötenensemble zur Lebendigkeit in Gemeinde und Stadtteil bei.

Die Liste der Künstlerinnen und Künstler, denen in der Christuskirche eine Bühne bereitet wurde, ist lang und bunt. Nicht erst durch den Erwerb eines klangvollen Flügels ist es uns immer wieder gelungen, dass anerkannte Musikerinnen und Musiker unserer Einladung nach Altendorf gefolgt sind.

Doch wir wollen uns auf dem Erreichten nicht ausruhen: Damit hochklassige Musik in unserer Kirche, aber auch im ganzen Stadtteil weiterhin erklingen kann, benötigen wir Ihre Unterstützung: Denn die Förderung junger Talente ist ebensowenig umsonst zu haben wie Konzerte bereits arrivierter Künstlerinnen und Künstler.

Nun aber über knapper werdende finanzielle Mittel zu klagen, bringt uns nicht weiter: Unser Förderverein hat es sich deshalb zum Ziel gesetzt, selbst aktiv zu werden.

Unsere Einladung an Sie:
Werden Sie Mitglied in unserem Förderverein
und unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende.

Flyer mit Mitgliedsantrag:

Mitgliedsanträge können auch per eMail
an foerderverein@elkea.de geschickt werden.

anstehende Musikveranstaltungen in der Christuskirche

unterstrichene Veranstaltungen können
für weitere Informationen angeklickt werden

So, 23. Februar um 17.00 Uhr
Konzert „Tastenspiele“ mit Flügel & Orgel
(Maria & Ulrike Jerosch)

So, 9. März um 17.00 Uhr
Kammerkonzert Mezzosopran & Klavier
(Francisca Hahn & Bernhard Stengel) – Programm

Sa, 29. März um 18.00 Uhr
Cembalo-Konzert „Goldberg-Variationen“ von J. S. Bach
(Shino Watanabe)

So, 4. Mai um 17.00 Uhr
Kammerkonzert Querflöte & Klavier
(Shino Watanabe & Ayako Püschel)

So, 18. Mai um 17.00 Uhr
Kammerkonzert Alt & Klavier
(Esther Borghorst, Ulrike Jerosch, Joachim Pannes)

Sa, 14. Juni um 18.00 Uhr
Jazz-Konzert
mit dem Meinhard Siegel Trio+

So, 22. Juni um 17.00 Uhr
Kammerkonzert Viola & Klavier
(Bachelor-Programm / Maria & Ulrike Jerosch)

So, 6. Juli um 17.00 Uhr
Konzert Blockflötenensemble & Tuba/Klavier
(Flötenensemble, Bernhard Heermeier & Ulrike Jerosch)

So, 14. September um 17.00 Uhr
Chorkonzert
mit den Chören „Die Lerchen“ und „Lieder der Welt“
(Ltg.: Jevgeni Vitovski)

So, 12. Oktober um 17.00 Uhr
Geistliche Abendmusik „Momente der Ewigkeit“
(Chor der Christuskirche, Solisten, Orchester)

Fr, 7. November (Uhrzeit folgt)
Kammerkonzert Mezzosopran, Bariton & Klavier
(Francisca Hahn, Rolf Scheider, Thomas Hinz)

So, 23. November um 17.00 Uhr
Gospelkonzert
„Young People“


Satzung des Vereins

Beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins am 27.09.2023.

§ 1 – Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Christuskirche Altendorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Essen-Altendorf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik, die Unterhaltung der Instrumente und der Orgel sowie die Förderung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen und Aktivitäten, die einen Bezug zur Christuskirche und den beiden Gemeindehäusern haben. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen soll ebenfalls gefördert werden. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der von der Kirche geplanten Projekte und Vorhaben. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Außerdem ist der Verein zur Planung und Durchführung von eigenen Veranstaltungen und Aktivitäten berechtigt, die die Förderung des Zwecks des Vereins zum Ziel haben.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Stellung in der Gemeinde
  1. Das Presbyterium der Evangelischen Lutherkirchengemeinde Altendorf hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Vorstands.
  2. Die Evangelische Lutherkirchengemeinde Altendorf ist in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen durch Mitglieder des Presbyteriums vertreten. Diese haben beratende Stimmen, sofern ihnen nicht aus der Mitgliedschaft in einem der genannten Organe beschließende Stimme erwächst.
§ 4 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Ziele des Vereins jederzeit vertreten und für sie werben.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die Beteiligung an der Gründung des Vereins oder durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Zahlung des ersten Beitrages anteilig für das Kalenderjahr durch schriftliche Bestätigung des/der geschäftsführenden Vorsitzenden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird grundsätzlich im 1. Quartal des Jahres fällig.
  4. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod des Mitglieds.
    b) durch Austritt. Dieser ist dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden schriftlich zu erklären, dabei ist keine Rückerstattung von Beiträgen möglich,
    c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen in der Satzung festgelegten Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt oder aus sonstigem wichtigem Grund. Der Beschluss ist dem Mitglied von dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  6. Der/die Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§ 5 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung sowie
  2. der Vorstand
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, sobald es von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden. Sie hat in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, wobei nach Wahl des Vorstandes auch die Übersendung per E-Mail zulässig ist, soweit die Empfänger dem Förderverein ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck mitgeteilt haben. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie wenigstens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zur Post gegeben bzw. auf elektronischem Wege verschickt wird. In dringenden Fällen, insbesondere bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen, kann diese Frist unter Angabe der Gründe bis auf 5 Tage abgekürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    a) die Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen zu wählen. Auf Antrag ist geheime Abstimmung durchzuführen,
    b) den Rechenschaftsbericht (Jahresabrechnung und Geschäftsbericht) des/der geschäftsführenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin entgegenzunehmen und sich dazu zu äußern,
    c) den Vorstand zu entlasten,
    d) sich Auskünfte über weitere Arbeit des Vereins geben zu lassen und Anregungen zu ihrer Gestaltung zu geben,
    e) über Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Satzung der Mitgliederversammlung zuweisen, zu beschließen,
    f) zwei Kassenprüfer/innen zu bestellen.
§ 7 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 8 – Der Vorstand
  1. Die Durchführung der Vereinsarbeit liegt in den Händen des Vorstandes. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines jeden Mitglieds beträgt drei Geschäftsjahre, wobei die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder zeitlich überlappend gestaltet werden sollen. Die jeweilige Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, die in das dritte Geschäftsjahr fällt. Bei der Berechnung der drei Geschäftsjahre wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar. Wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Geschäfte können sie durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere
    a) die Wirtschaftsführung des Vereins,
    b) die Erledigung des Geschäftsverkehrs,
    c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 9 – Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die geschäftsführende Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Der Vorstand ist nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 10 – Auflösung des Vereins, Verbleib der Mittel
  1. Der Verein wird bei Fortfall der bisherigen Zwecke aufgelöst.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins gefasst wird.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Lutherkirchengemeinde Altendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke  zu verwenden hat.
§ 11 – Satzung
  1. Diese Satzung ist im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Evangelischen Lutherkirchengemeinde Altendorf erstellt.
  2. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Kontakt:

Förderverein Ev. Christuskirche Altendorf e. V.
Ohmstraße 9
45143 Essen

Tel.: 0201 / 62 13 75 (1. Vorsitzender)

foerderverein@elkea.de

Vorstand:

Alfred Breuer (1. Vorsitzender)
Wolfgang Weber (2. Vorsitzender)
Annika Rupp (Schatzmeisterin)


Weitere Ansprechpartnerinnen:

Kantorin Ulrike Jerosch
dujerosch@aol.com

Pfarrerin Michaela Langenheim
Michaela.Langenheim@ekir.de

Bankverbindung:

Sparkasse Essen
DE08 3605 0105 0003 0375 95

eingetragen beim Amtsgericht Essen, 
Vereinsregister 6353

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